Häufig gestellte Fragen:
Mit welcher Mehrheit kommen Abstimmungen zustande?
Beschlüsse und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Beschlüsse und Wahlen sind grundsätzlich mit Stimmen- und Flächenmehrheit zu entscheiden. Stimmenenthaltungen werden mitberechnet und wirken damit im Grunde als „Nein“-Stimme.
Können Beschlüsse auch per Akklamation entschieden werden?
Grundsätzlich können Beschlüsse per Handzeichen entschieden werden.
Beschlussfassungen über
• die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
• die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge
• die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers
sind immer schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen.
Beschlussfassungen über
• die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
• die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge
• die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers
sind immer schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen.
Wie ist der Jagdvorstand zu wählen?
Als Mitglieder des Jagdvorstandes sind der Vorsitzende des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter sowie zwei Beisitzer zu wählen. Die Wahl ist schriftlich durchzuführen. Gibt es für jeden Posten nur einen Kandidaten kann auch im Block in einem Wahlgang abgestimmt werden. Schriftführer, Kassenführer und die zwei Rechnungsprüfer gehören streng genommen nicht dem Jagdvorstand an. Sie sind aber für die gleiche Amtszeit zu wählen. Die Wahl für diese Ämter kann auch per Handzeichen erfolgen.
Kann ein Mitglied des Jagdvorstandes weitere Ämter innerhalb der Jagdgenossenschaft innehaben?
Der Vorsteher sowie dessen Stellvertreter dürfen nur diese Ämter bekleiden. Dagegen können die beiden Beisitzer auch die Funktion des Schriftführers und Kassenführers aber nicht der Rechnungsprüfer übernehmen.
Wer darf in den Jagdvorstand gewählt werden?
Mitglieder des Jagdvorstandes können nur Personen werden, die Jagdgenossen sind, also Eigentümer von bejagbaren Flächen im Gebiet dieser Jagdgenossenschaft sind. Diese Einschränkung betrifft den Vorsteher, dessen Stellvertreter und die beiden Beisitzer. Der Schriftführer, Kassenführer und die beiden Rechnungsprüfer, die im engeren Sinn nicht dem Jagdvorstand angehören, müssen keine Jagdgenossen sein.
Wie lange dauert die Amtszeit des Jagdvorstandes?
Die Jagdvorstandschaft wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit beginn in der Regel am 01.04. und endet nach fünf Jahren am 31.03.
Was passiert, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes ausscheidet?
Scheidet vorzeitig der stellvertretende Jagdvorsteher, Beisitzer, Schriftführer, Kassenführer oder Rechnungsprüfer aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin sollen dessen Funktion die weiteren Vorstandsmitglieder übernehmen. Bei Ausscheiden des Jagdvorstehers übernimmt nicht dessen Stellvertreter die Aufgaben. Da der Jagdvorsteher aufgrund seiner Funktion eine herausragende Stellung innerhalb des Jagdvorstandes hat, führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft ab dem Tag des Ausscheidens das Gemeindeoberhaupt. Der stellvertretende Jagdvorsteher übernimmt nur dann die Aufgaben des Jagdvorstehers, wenn dieser lediglich temporär (z.B. Urlaub oder Krankheit) ausfällt, dadurch aber seine Eigenschaft als Jagdgenosse nicht verliert.
Kann sich ein Jagdgenosse bei Abstimmungen vertreten lassen?
Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie (z.B. Vater oder Sohn), durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person vertreten lassen. Dafür ist keine schriftliche Vollmacht nötig. Neben dem genannten Personenkreis kann die Vertretung auch durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht, die den Vollmachtsgeber und Bevollmächtigten benennt, zur Jagdgenossenschaftsversammlung mitzubringen. Für juristische Personen (z.B. Gemeinde oder Forstbetrieb) handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.